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Offizialat

Das Offizialat ist das in der katholischen Rechtsordnung für jedes Bistum vorgeschriebene Gericht, das über Klagen nach kanonischem Recht entscheidet.

Es ist also kein ziviles Gericht und nimmt auch keinen Einfluss auf die zivile Rechtsprechung.

Die kirchliche Rechtsprechung kennt eine eigene Prozessordnung, welche dazu dient, all jenen, die sich im Zusammenhang mit dem kirchlichen Leben in ihren Rechten verletzt, benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen, rechtliches Gehör zu schenken, sowie auf nachprüfbaren Wegen zur Findung der Wahrheit bzw. zu einem gerechten Urteil zu kommen.

Das Offizialat als eine eigene, weisungsunabhängige Behörde innerhalb der bischöflichen Kurie ist somit für alle kirchlichen Streit-, Straf- und Personenstandssachen zuständig. Bindend sind Beschlüsse und Urteile dieses Gerichts nur innerhalb der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft.

Eine wesentliche Aufgabe des Bischöflichen Gerichts ist die Durchführung von Verfahren zur kirchlichen Ungültigkeitserklärung bzw. Auflösung zerbrochener Ehen.

Anders als im staatlichen Bereich kennt die katholische Kirche keine Ehescheidung. Eine gemäss jeweiligem zivilem bzw. religiösem Recht geschlossene Ehe gilt für die katholische Kirche grundsätzlich als unauflöslich.

Ein Ehenichtigkeitsverfahren dient dazu, so objektiv wie möglich festzustellen, ob die Ehe, die geschlossen wurde, auch tatsächlich gültig zustande gekommen ist. Ungültig könnte eine Ehe zustande gekommen sein, wenn z.B. Ehepartner zur Eheschliessung äusserlich oder innerlich gedrängt wurden oder bei der Hochzeit willentlich ein Vorbehalt gegen Inhalte des Eheversprechens vorlag.

Ehen, bei welchen mindestens ein Partner nicht getauft war, können gemäss biblischem Vorbild zugunsten des Glaubens unter bestimmten Umständen aufgelöst werden.

Falls Sie ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren in Betracht ziehen oder sich informieren wollen, ob in ihrem Fall ein solches überhaupt möglich ist, bieten wir ihnen unverbindlich und kostenlos die Möglichkeit einer Vorabklärungen bzw. eines Beratungsgesprächs. Bei einer solchen Vorbesprechung zwischen einem der beiden Ehepartner (oder auch beiden Partnern) und einem Mitarbeiter des Offizialats kann in Normalfall abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Ehe gegeben sind.

Für Ihre Fragen oder Anliegen stehen wir gerne zur Verfügung:

Sitz in Zürich:
Hirschengraben 66, 8001 Zürich
Tel. 044 266 12 52

 

Sitz in Chur:
Hof 19, 7000 Chur
Tel. 081 258 60 00

 

Walburga Lichtleitner, Artur Czastkiewicz, Thomas Lichtleitner-Meier (v.l.n.r.)

 

Ansprechpartner:

Bischöflicher Offizial:
Artur Czastkiewicz, Dr. iur. can.

Leiter der Geschäftsstelle des Offizialates:
Thomas Lichtleitner-Meier, lic. iur. can.

Offizialatsassistentin und Notarin:
Walburga Lichtleitner

 

https://www.offizialat-bistum-chur.ch/home.html

 

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