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Offizialat

Der Diözesanbischof ist in seinem Bistum nicht nur oberster Leiter und Gesetzgeber, sondern auch der oberste Richter. Insofern kennt die Kirche keine Gewaltenteilung. Die verschiedenen Gewalten werden jedoch unterschieden, so dass der Diözesanbischof sich faktisch in inhaltlicher Hinsicht nicht mit den ordentlichen Gerichtsverfahren beschäftigt. Er ernennt für diese Angelegenheiten einen Offizial, der auch Gerichtsvikar genannt wird. Dieser ist der Vorsitzende des Gerichtswesens.

Wie im zivilen Bereich gibt es auch im kirchlichen Gerichtswesen eine Prozessordnung. Diese dient dazu, allen Beteiligten rechtliches Gehör zu schenken und auf nachprüfbaren Wegen zur Findung der Wahrheit und damit zu einem gerechten Urteil zu kommen.

Jedermann, der sich im Zusammenhang mit dem kirchlichen Leben in seinen Rechten verletzt, benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, ist befugt, eine gerichtliche Klärung seines Anliegens zu verlangen. Dieses Recht haben also nicht nur Katholiken. Es kommen dabei verschiedene Sachverhalte in Frage, wie etwa Ehrverletzung, finanzielle Streitigkeiten (auch zwischen kirchlichen juristischen Personen), Vermögensstreitigkeiten oder Strafverfahren und auch sogenannte Personenstandsverfahren (z. B. Ehenichtigkeitsverfahren). Die Ehenichtigkeitsverfahren machen faktisch den grössten Teil der Arbeit der Offizialate aus.

Ein Ehenichtigkeitsverfahren dient dazu, so objektiv wie möglich die Gültigkeit einer Ehe zu prüfen. Es wird festgestellt, ob eine Ehe, die geschlossen wurde, auch tatsächlich gültig zustande gekommen ist. Anders als im staatlichen Bereich kennt die katholische Kirche also nicht die Ehescheidung – eine vollzogene Ehe zwischen zwei Getauften gilt als absolut unauflösbar –, sondern die Kirche kann Ehen in einzelnen Fällen für nichtig erklären. Die Ehe wird also nicht aufgelöst oder annulliert. Vielmehr wird in dem entsprechenden Verfahren, je nach Sachlage, durch eine richterliche Entscheidung festgestellt, dass eine bestimmte Ehe von Anfang an ungültig war, weil wesentliche Voraussetzungen dafür fehlten.

Ein Teil der Ehen werden auch in unserem Bistum zivilrechtlich geschieden. Wenn Sie davon betroffen sind und sich fragen, ob Ihre Ehe im kirchlichen Sinn überhaupt jemals gültig zustande gekommen ist, dann finden sie nachfolgend weitere Informationen.

Ehenichtigkeitsverfahren

Vorabklärungen und Beratung

Falls sie ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren in Betracht ziehen oder sich informieren wollen, ob in ihrem Fall ein solches überhaupt möglich ist, bieten wir ihnen unverbindlich und kostenlos die Möglichkeit einer Vorabklärungen bzw. eines Beratungsgesprächs. Bei einer solchen Vorbesprechung zwischen einem der beiden Ehepartner (oder auch beiden Partnern) und einem Mitarbeiter des Offizialats kann in Normalfall abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit der Ehe gegeben sind.

Es geht darum zu klären, ob mögliche Nichtigkeitsgründe vorhanden sind und einzuschätzen ob es sich „lohnt“, ein Ehenichtigkeitsverfahren zu eröffnen. Wir können sie dabei auch über die Kosten, den Zeitaufwand, sowie die Art und den Verlauf eines solchen Verfahrens informieren. Ebenso können mögliche Beweismittel benannt werden, die dann im eigentlichen Verfahren zu den Akten gegeben werden.

Erfahrungsgemäss kann ein Ehenichtigkeitsverfahren auch eine gewisse Belastung für die beiden Partner oder für einzelne Zeugen im Verfahren mit sich bringen. Auch dies kann im Vorgespräch thematisiert werden.

Neben dem Verfahren zur kirchlichen Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, gibt es, je nach Sachlage auch die Möglichkeit, dass ein bestehendes Eheband durch die höchste kirchliche Autorität aufgelöst wird. Im Gespräch kann sich ergeben, dass zwar die Voraussetzungen für ein Nichtigkeitsverfahren nicht gegeben sind, dafür aber die Bedingungen für eine Auflösung der Ehe durch den Papst erfüllt sind. Weitere Infos dazu finden sie unter: Auflösung einer gültigen Ehe

Zur Terminvereinbarung oder für weitere Fragen oder Anliegen nehmen sie mit uns Kontakt auf.

Allgemeines zu Ehe und Ehenichtigkeitsverfahren

Was ist eine katholische Ehe?

Der Bund der Ehe, durch den ein Mann und eine Frau miteinander eine innige Lebens- und Liebesgemeinschaft bilden, wurde durch den Schöpfer grundgelegt und mit eigenen Gesetzen versehen. Dieser Bund ist von Natur aus auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet.

Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick darauf, dass die Ehe ein Sakrament ist, eine besondere Festigkeit erlangen. Die Kirche weiss sich dem Wort Christi verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19,6; Mk 10,9).

Der Ehebund zwischen Getauften wurde von Christus, dem Herrn, zur Würde eines Sakramentes erhoben. Das Sakrament der Ehe ist ein Zeichen für den Bund zwischen Christus und der Kirche. Er gibt den Gatten die Gnade, einander mit der Liebe zu lieben, mit der Christus die Kirche liebt. Die Gnade des Sakraments vervollkommnet so die menschliche Liebe der Gatten, stärkt ihre unauflösliche Einheit und heiligt sie auf dem Weg zum ewigen Leben.

Die Ehe gründet auf dem Konsens der Ehepartner, das heisst auf dem Willen, sich einander endgültig hinzugeben, um in einem treuen und fruchtbaren Ehebund zu leben.

Worin unterscheidet sich ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren von einem zivilen Ehescheidungsverfahren?

Bei einem zivilen Ehescheidungsverfahren wird auf den Ist-Zustand einer Ehe geschaut und diese auf das Begehren eines oder beider Partner hin geschieden.

Eine kirchliche Ehe ist, wenn sie gültig geschlossen und vollzogen wurde, unauflöslich. Sie kann also nicht wie im staatlichen Bereich einfach geschieden werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen – aus verschiedenen Gründen – bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande gekommen ist. Im Zuge eines Ehenichtigkeitsverfahren kann in diesem Fall das kirchliche Gericht (Offizialat) zur Feststellung gelangen, dass ein Eheband von Anfang an niemals bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung.

Im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren wird also nicht der Ist-Zustand beurteilt, sondern der Moment und die Umstände, in denen die Ehe geschlossen wurde.

Was ist der Zweck eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens?

Ziel des Ehenichtigkeitsverfahrens ist es, die objektive Wahrheit über eine Ehe, genauer: über ihr Zustandekommen, herauszufinden. Die Ehepartner erhalten dadurch Gewissheit über ihre Lebenssituation und können in der Folge, falls ihre Ehe nichtig erklärt wird, einen anderen Partner kirchlich heiraten.

Da in einem Ehenichtigkeitsverfahren nicht auf den Istzustand einer Ehe geschaut wird, sondern auf ihr Zustandekommen, geht es also in einem solchen Verfahren nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern einer Ehe aufzurollen und irgend jemand schuldig zu sprechen. Man versucht einzig, beiden Ehepartnern zu helfen.

Rein rechtlich betrachtet hat das Ehenichtigkeitsverfahren den Charakter eines Gerichtsverfahrens. Dieses wird aber – wie gesagt – nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die Annahme, die Ehe sei gültig. Denn jede kirchlich geschlossene Ehe geniesst die Rechtsgunst, d.h. sie wird als gültig betrachtet, solange nicht feststeht, dass sie nicht gültig ist.

Alle Verfahrensschritte geschehen in Rahmen persönlicher Aussprachen. Eine Konfrontation der Ehepartner vor dem Richter findet nicht statt.

Gelten Kinder aus einer nichtig erklärten Ehe als unehelich?

Eine Ehe, die nicht gültig ist, deren Ungültigkeit aber von der Kirche nicht festgestellt ist, heisst Putativehe. Kinder, die in einer Putativehe gezeugt bzw. geboren werden, gelten gemäss dem kirchlichen Recht als ‚ehelich‘. Wird eine Ehe formell für nichtig erklärt, gelten die Kinder weiterhin als ‚ehelich‘.

Ehenichtigkeitsgründe

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden:

Wenn mindestens ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschliessung katholisch war, und eine Trauung ohne Mitwirkung der Kirche stattgefunden hat.

Wenn mindestens ein Ehepartner katholisch ist, verlangt die Kirche, dass die Ehe vor dem zuständigen Ortspfarrer oder vor einem von diesem oder dem Diözesanbischof bzw. Generalvikar delegierten Priester bzw. Diakon und zwei Zeugen geschlossen wird. Man nennt dies Formplicht. Im Falle einer ‚Mischehe‘ (röm.-kath. und reformierter Partner) oder einer religionsverschiedenen Ehe (röm.-kath. und nicht getaufter Partner) kann von der Formpflicht bei Vorliegen berechtigter Gründe dispensiert werden. Eine Eheschliessung ist dann gültig, obwohl sie nicht nach der kirchlichen Form geschlossen wurde. Wurde jedoch ohne Dispens von der Formpflicht nur standesamtlich oder in einer nicht-katholischen Form geheiratet, kann eine solche Eheschliessung für den kirchlichen Bereich administrativ für nichtig erklärt werden. ‚Administrativ‘ bedeutet hier: durch ein ganz einfaches und kurzes Verwaltungsverfahren.

Wenn ein Partner keinen Willen zur Ehe hatte, oder der Wille zur Ehebegründung fehlte.

Man spricht in diesem Zusammenhang von Totalsimulation. Denn es wurde bei der Eheschliessung nach aussen der Wille zur Ehe kundgetan, innerlich aber die Ehe abgelehnt. Als Beweggründe kommen u. a. Heiratsschwindel, Vermögensinteressen, Wunsch nach einer Aufenthaltserlaubnis, Befreiung aus einer Notlage (Erpressung, Zwang, z. B. durch Eltern ausgeübt) in Frage.

Wenn ein Partner die Unauflöslichkeit der Ehe ausgeschlossen hat.

Im Gegensatz zur Totalsimulation ist in diesem Fall der Wille zur Ehe vorhanden. Es wird aber eine wesentliche Eigenschaft der Ehe ausgeschlossen: ihre Unauflöslichkeit. Man nennt einen solchen Ausschluss ‚Partialsimulation‘.

Eine solche Partialsimualtion liegt vor, wenn ein Partner bei der Eheschliessung die Ehe für grundsätzlich auflösbar hält, oder wenn er seine Ehe nur auf Zusehen hin schliesst und einen Scheidungsvorbehalt macht („Wenn es nicht geht, lasse ich mich scheiden“). Es ist zu beachten, dass ein solcher Vorbehalt im Ehenichtigkeitsverfahren nicht nur behauptet werden kann, sondern bewiesen werden muss.

Wenn ein Partner die Einheit der Ehe bzw. die Treue ausgeschlossen hat

Im Gegensatz zur Totalsimulation war in diesem Fall der Wille zur Ehe vorhanden. Es wurde aber eine wesentliche Eigenschaft der Ehe ausgeschlossen: ihre Einheit, bzw. die Treue. Man nennt einen solchen Ausschluss ‚Partialsimulation‘.

Eine solche Partialsimualtion liegt vor, wenn ein Partner bei der Eheschliessung die Ehe grundsätzlich nicht für eine exklusive Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau hält oder nicht gewillt ist, in seiner eigenen Ehe treu zu sein. Es ist zu beachten, dass ein solcher Vorbehalt im Ehenichtigkeitsverfahren nicht nur behauptet werden kann, sondern bewiesen werden muss.

Falls es im Verlauf einer Ehe zu Untreue kam, ist das für sich genommen noch kein Nichtigkeitsgrund, kann aber ein Hinweis darauf sein. Die eigentliche Frage ist, ob man von Anfang an dem Ehepartner nicht treu sein wollte. Dies kann der Fall sein, wenn bereits vor der Eheschliessung eine neue Beziehung mit einer dritten Person eingegangen wurde, die bevorstehende Eheschliessung jedoch nicht mehr gestoppt werden konnte.

Wenn ein Partner Kinder willentlich ausgeschlossen hat.

Die Ehe ist von ihrer Natur aus sowohl auf das Wohl der Partner wie auch auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet. Wer dem zufolge eines dieser wesentlichen Elemente der Ehe grundsätzlich ablehnt, schliesst die Ehe ungültig.

Der blosse Aufschub des Kindersegens ist aber kein Nichtigkeitsgrund. Es kann vorkommen, dass ein Ehepaar, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, wegen einer nicht abgeschlossenen Ausbildung oder aus anderen Gründen, die Zeugung von Nachkommenschaft aufschiebt, obwohl es diese prinzipiell bejaht. Kommt es dann zu einer zivilrechtlichen Ehescheidung, bevor ein Kind gezeugt wurde, so dürfte ein Ehenichtigkeitsverfahren wegen Ausschlusses der Nachkommenschaft kaum aussichtsreich sein, da der Wille, Kinder zu bekommen, grundsätzlich vorhanden war.

Anders liegt der Fall, wenn die Frage, ob es Kinder geben solle oder nicht, bei der Eheschliessung offen gelassen und beispielsweise vom Verlauf der Ehe wirklich abhängig gemacht wurde.

Wieder anders liegt der Fall, wenn ein Ehepaar beschliessen muss, wegen schwerer gesundheitlicher Risiken der Frau oder mit Sicherheit zu erwartender genetischer Defekte der Kinder keine Nachkommen zu haben. Eine solche Eheschliessung ist gültig, weil der ausschlaggebende Grund für den Ausschluss der Nachkommenschaft nicht im Willen der Ehepartner liegt. Der Wunsch nach Nachwuchs ist in diesem Fall vorhanden, die Ehepartner können aber die Zeugung von Kindern nicht verantworten.

Die Unfruchtbarkeit ist ebenfalls grundsätzlich kein Ehenichtigkeitsgrund (vgl. Impotenz).

Wenn ein Partner den anderen arglistig getäuscht hat über eine Eigenschaft, die das eheliche Leben schwer stören kann.

Es muss sich dabei um eine Eigenschaft handeln, die wirklich wesentlich ist. Verschwiegenes Rauchen kommt also beispielsweise nicht in Frage. Wird aber von einem Partner etwa verschwiegen, dass er steril ist, dass er AIDS hat oder Heroin konsumiert, so sind dies wesentliche Eigenschaften. Der andere Partner hätte niemals geheiratet, wenn er über diese Eigenschaften im Bild gewesen wäre. Es muss im übrigen bewiesen werden, dass der eine Partner den andern mit der Absicht getäuscht hat, von diesem die Zustimmung zur Ehe zu erlangen.

Wenn ein Partner unter Zwang geheiratet hat.

Die Ehe wird durch das freie Ja eines Mannes und einer Frau begründet. Wenn ein Partner bei der Eheschliessung nicht frei und selbstbestimmt war, sondern sich durch schweren psychischen Druck oder Gewalt und Drohungen gezwungen sah zu heiraten, um der drohenden Gefahr zu entgehen, kann eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe für nichtig erklärt werden. Als Formen von Gewalt und Zwang, die eine schwere Furcht bewirken, kommen etwa in Frage: Todesdrohungen, angedrohter Selbstmord des Partners für den Fall der Nichtheirat, angedrohte Enterbung etc.

Eine besondere Form der schweren Furcht ist der sogenannte Ehrfurchtszwang. Dieser kommt in Betracht, wenn z. B. Eltern (oder andere Personen, den man Ehrfurcht schuldet), durch ständiges Bitten, Zureden, oder Drängen einen subtilen Druck ausüben, um ihr Kind dazu zu bringen, eine Ehe einzugehen. Auch hier ist der freie Wille zur Ehe beeinträchtigt. Dieser kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn Eltern oder andere Respektspersonen nicht bewusst die Absicht hatten, die Willensfreiheit dessen einzuschränken, den sie zur Ehe bewegen wollten.

Wenn ein Partner an die Eheschliessung eine unzulässige Bedingung geknüpft hat.

Wird die Gültigkeit der einzugehenden Ehe vom Eintritt eines zukünftigen Umstandes abhängig gemacht, ist die Ehe nicht gültig. Die Ehe kann für nichtig erklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, worin dieser Umstand bestanden hat. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn du Bankdirektor wirst“).

Wurde der Ehewille von einer Bedingung die in der Gegenwart erfüllt sein soll abhängig gemacht, kann die Ehe nur ungültig erklärt werden, wenn der Umstand nicht erfüllt ist. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn du noch Jungfrau bist“).

Gleich verhält es sich bei Bedingungen, die sich auf die Vergangenheit beziehen. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn ich der Vater des Kindes bin, das du erwartest“). Gleichwohl ist es nicht empfohlen solche Bedingungen zu stellen. Sie dürfen nur mit der Zustimmung des Ordinarius gestellt werden.

Wenn sich ein Partner über eine wesentliche Eigenschaft des anderen Partners geirrt hat

Die Eigenschaft, die hier in Frage steht, muss direkt und hauptsächlich angestrebt worden sein. Beispiel: Eine Frau wollte unbedingt einen Arzt heiraten; oder: Ein Mann wollte in erster Linie eine gut katholische Frau heiraten, die mit ihm ein intensives religiöses Leben führt. Stellt es sich heraus, dass hier ein Irrtum vorlag, kann die Ehe für nichtig erklärt werden. Man wollte sozusagen vielmehr die Eigenschaft als die Person heiraten, so seltsam das klingt.

Ein gewöhnlicher Irrtum (z. B. „Sie ist Nichtraucherin“, „Er liebt klassische Musik. „Er hat einen Doktortitel“) genügt nicht, um eine Ehe ungültig erklären können, nicht einmal dann, wenn der Irrtum für die Eheschliessung ursächlich war.

Wenn ein Partner geistig oder psychisch nicht imstande war, eine Ehe einzugehen oder zu führen.

Unfähig, die Ehe zu schliessen, sind jene:

  • die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben. Hier kommen neben Schwachsinn vor allem schwere psychische Krankheitsbilder in Frage. Dasselbe gilt auch für jemanden, dessen Vernunftgebrauch zum Zeitpunkt der Eheschliessung temporär stark eingeschränkt war, z.B. durch Alkohol- oder Drogeneinfluss, ein traumatisches Erlebnis etc.
  • die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden und deshalb nicht in der Lage sind, zu erfassen, welche wesentlichen Rechte und Pflichten die Ehe umfasst. Eine solche Beeinträchtigung kann bei verschiedenen psychischen Krankheiten oder Anomalien vorkommen. Dieselbe Konstellation kann eintreten, wenn eine Person innerlich, auf Grund der vorhandenen Umstände, völlig perplex blockiert, innerlich hin- und hergerissen ist.
  • die aus Gründen ihrer psychischen Beschaffenheit nicht in der Lage sind, wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen. Hier geht es nicht darum, dass jemand nicht erfasst, um was es in der Ehe geht. Hier geht es darum, dass jemand nicht fähig ist, das, was er verspricht – und sogar auch versprechen will –, in der Tat zu leisten. Neben schwerwiegenden psychischen Krankheiten (z.B. Endogene Depressionen, Bipolare Störungen, Persönlichkeitsstörungen usw.) kommt hier auch emotionale bzw. affektive Unreife in Frage.

Im Ehenichtigkeitsverfahren geht es immer darum zu beweisen, dass einer der angeführten Ehenichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits vorhanden war. Bei solchen Verfahren muss in den meisten Fällen ein Fachmann (Psychiater/Psychologe) für die Erstellung eines Gutachtens beigezogen werden.

Wenn ein Partner durch ein Ehehindernis rechtlich daran gehindert war, eine Ehe einzugehen.

Das Bestehen von Ehehindernissen ist grundsätzlich vor der Eheschliessung abzuklären. Von bestimmten Ehehindernissen kann die zuständige kirchliche Autorität dispensieren. Falls die Trauung dennoch ohne Dispens von einem vorhandenen Ehehindernis stattgefunden hat, kann die Ehe nach Erweis der Sachlage durch ein spezielles Dokumentenverfahren von einem Einzelrichter für nichtig erklärt werden.

In kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren kann allenfalls die Beischlafsunfähigkeit (Impotenz) als Ehenichtigkeitsgrund angeführt werden. Wichtig ist auch hier, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung schon bestand und nicht erst im späteren Verlauf der Ehe aufgetreten ist. Impotenz kann dabei absolut sein (also gegenüber jedem Partner) oder nur relativ (gegenüber einem konkreten Partner). Beides macht die Ehe ungültig. Die Beischlafsunfähigkeit muss auch unüberbrückbar sein, was heute aber immer weniger der Fall ist.

Zu unterscheiden von der Impotenz ist die Unfruchtbarkeit. Diese ist kein Grund, die Ehe für nichtig zu erklären. Nur wenn dem unfruchtbaren Partner seine Unfruchtbarkeit bekannt war, und er sie dem anderen Partner bewusst verschwiegen hat, um dessen Jawort zu erlangen, kann eine Ehe nichtig erklärt werden (vgl. Arglistige Täuschung).

Wenn bei der Eheschliessung ein Formfehler unterlaufen ist.

Eine nur standesamtlich ohne Beteiligung der Kirche geschlossene Ehe eines Katholiken kann administrativ nichtig erklärt werden (vgl. oben).

Hier geht es nun darum, dass zwar eine katholische Trauung stattgefunden hat oder eine erforderliche Dispens erteilt wurde, bei der Trauung oder der Dispenserteilung aber ein Formfehler aufgetreten ist. So kann etwa ein Priester, der eine Trauung vorgenommen hat, für diese Trauung keine kirchliche Vollmacht erhalten haben. Oder es wurde die falsche Dispens erteilt. Solche Formfehler sind in der Regel schon aus dem Ehedokument ersichtlich.

Wenn der Ehewille der beiden Ehepartner in dem Moment noch vorhanden ist, wenn der Formfehler entdeckt wird, kann ein solcher Formfehler geheilt werden. Wenn der Ehewille auf einer oder beiden Seiten nicht mehr da ist, kann die Ehe nichtig erklärt werden. Wenn man sich dabei auf zweifelsfreie Dokumente stützen kann, ist es möglich, ein stark verkürztes Ehenichtigkeitsverfahren durchzuführen.

Zuständigkeit und Verfahrensverlauf

Welches Offizialat ist für die Durchführung des Ehenichtigkeitsverfahrens zuständig?

Zuständig für die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens ist im Allgemeinen das kirchliche Gericht, in dessen Gebiet der antragstellende Partner oder der nichtantragstellende Partner wohnt. Aber auch das Offizialat des Bistums in dem die Trauung stattfand, ist zuständig. Unter gewissen Bedingungen kann auch dasjenige Offizialat zuständig sein, in dessen Gebiet am meisten Beweise zu erheben sind.

Wie verläuft ein Ehenichtigkeitsverfahren?

Bevor das eigentliche Verfahren beginnt, findet oft ein unverbindliches und kostenloses Vorgespräch mit einem Mitarbeiter des Offizialats statt. Bei diesem Gespräch kann im Normalfall abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren erfüllt sind. Üblicherweise ist dies der Fall, wenn die Ausführungen des oder der Ehepartner einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe zumindest vermuten lassen.

Danach liegt es beim Ehepartner, der ein solches Verfahren anstreben möchte, einen formellen Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Zentral ist, dass sie in diesem Antrag schildern, wie sie sich kennen gelernt haben, wie die Zeit der Bekanntschaft verlaufen ist, die Umstände darlegen die zur Heirat geführt haben, den Verlauf der Ehe beschreiben und die Gründe benennen, die letztlich zur Trennung und Scheidung geführt haben. Nennen sie ebenso den Grund oder die Gründe, weshalb, ihrer Meinung nach, ihre Ehe ungültig ist.

Hier finden sie zwei Beispiele, wie ein solcher Antrag aussehen könnte und welche Angaben er enthalten muss: Wie sollte ein formeller Antrag für ein Ehenichtigkeitsverfahren konkret aussehen?  Ein Verfahrensantrag kann sowohl von einem der beiden Partner, mit oder ohne Einwilligung des anderen, so wie auch von beiden gemeinsam eingereicht werden. In diesem zweiten Fall genügt es, dass der Antrag von beiden Partnern unterschrieben wird.

Der Antrag wird daraufhin vom Gerichtsvorsteher (Offizial) geprüft. Er entscheidet ob der Antrag angenommen wird. Die Entscheidung wird beiden Partnern schriftlich mitgeteilt. Mit der Annahme des Antrags gilt das Verfahren als eröffnet. Vor der Einleitung des Ehenichtigkeitsverfahrens muss nach menschlichem Ermessen eine Versöhnung der Partner unmöglich sein. Bei bereits erfolgter ziviler Ehescheidung wird dies vermutet.

Beide Partner haben im Ehenichtigkeitsverfahren die gleichen Rechte, unabhängig davon, wer das Verfahren verlangt hat. Beide Partner und die Zeugen werden einzeln und unter Eid befragt. Die Aussagen werden protokolliert und bilden wesentliche Entscheidungsgrundlagen für das Offizialat. Beim ordentlichen Verfahren gibt es keine mündliche Verhandlung, bei der die Ehepartner und Zeugen zugleich anwesend sind. Beide Partner erhalten vor Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht und können sich zu den Akten und den Ausführungen des Ehebandverteidigers äussern. Das Offizialat kann seinerseits Zeugen berufen oder Gutachten bestellen.

Aufgrund der zusammengetragenen Aussagen und Beweise obliegt es in den meisten Fällen einem Gremium von drei Eherichtern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Eheschliessung zu befinden. In gewissen Fällen gibt es die Möglichkeit eines verkürzten Verfahrens, bei dem der Bischof als Einzelrichter das Urteil fällt. Dafür müssen bereits vor Beginn des Verfahrens die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Das Antragsschreiben ist von beiden Ehepartnern unterschrieben oder wird von einem mit der ausdrücklichen Zustimmung der anderen eingereicht. b) Durch die Beweise, welche dem Antragsschreiben beigefügt sind, ist die Nichtigkeit der Ehe derart offenkundig, dass keine weiteren Untersuchungen und Abklärungen erforderlich sind. Die Entscheidung, welcher Verfahrensweg einzuschlagen ist, obliegt dem Gerichtsvikars.

Gegen ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit einer Ehe feststellt, kann von der Partei die mit dem Urteil nicht einverstanden ist, bzw. vom Ehebandverteidiger innert gegebener Frist Berufung eingelegt kann werden. Diese muss bei der nächsthöheren Instanz erfolgen. Das für Chur zuständige Gericht heisst „Interdiözesanes Schweizerisches Kirchliches Gericht“ und hat seinen Sitz in Fribourg, oder eine Berufung kann auch an das Gericht der Römischen Rota erfolgen. Wird keine Berufung eingelegt, so wird das Erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und die beiden Partner können, unter Berücksichtigung allfälliger Auflagen, zu einer neuen kirchlichen Eheschliessung schreiten.

Wer ist an einem Ehenichtigkeitsverfahren beteiligt?

Beide Ehepartner sind im Ehenichtigkeitsverfahren gleichberechtigt. Sie werden in gleicher Weise über alle Schritte des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und befragt. Weigert sich ein Partner am Verfahren mitzuwirken, verhindert dies den Fortgang grundsätzlich nicht, kann ihn aber erschweren. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist – falls es keine Zeugen gibt, die substantielle Aussagen machen können – nur schwerlich zu führen, wenn sich einer der beiden Partner nicht am Verfahren beteiligt. Wer ein Ehenichtigkeitsverfahren beginnen will, sollte deshalb den Partner darüber informieren und ihn zur Mitarbeit zu bewegen versuchen.

Im ordentlichen Prozess befinden drei Richter über die Nichtigkeit einer Ehe, von denen mindestens einer Kleriker sein muss, der dem Richterteam vorsteht. Die Befragungen werden im Allgemeinen durch einen Vernehmungsrichter durchgeführt, wobei immer ein Notar dabei ist, der die Aussagen protokolliert.

Beide Parteien und der Ehebandverteidiger können Zeugen benennen, deren Aussagen ebenfalls aufgenommen und protokolliert werden. Das Offizialat kann auch von sich aus, falls Unklarheiten bestehen, selber Zeugen benennen.

Der Ehebandverteidiger tritt, wie es der Name schon sagt, in jedem Verfahren von Amtes wegen als Anwalt der Gültigkeit der Ehe auf. Er vertritt im Ehenichtigkeitsverfahren die eigentliche „Gegenpartei“, da ja nicht einer der beiden Partner, sondern ihre Ehe als Institution angeklagt ist, nicht gültig zu sein. Nachdem alle Beweise zusammengetragen sind, nimmt deshalb der Ehebandverteidiger, zur Gültigkeit der Ehe aus seiner Sicht Stellung. Die Ehepartner können sich dazu wiederum schriftlich äussern. Diese Stellungnahmen werden den Akten beigefügt und dienen damit den Richtern als weitere Entscheidungsgrundlage.

Das Offizialat kann – falls dies erforderlich ist – Gutachter bestellen und Gutachten anfordern. Diese Gutachter können in Ehenichtigkeitsverfahren beispielsweise Psychiater oder Psychotherapeuten sein.

Im kürzeren Verfahren befindet der Diözesanbischof, unterstützt von einem Untersuchungsrichter und einem Beisitzer, in Form einer mündlichen Erörterung über die Nichtigkeit der Ehe. Auch in diesem Verfahren nimmt der Ehebandverteidiger zur Gültigkeit der Ehe Stellung.

Ist es notwendig, einen Anwalt für das Ehenichtigkeitsverfahren beizuziehen?

Das kirchliche Rechtsbuch sieht die Möglichkeit vor, dass beide beteiligten Partner für das Ehenichtigkeitsverfahren einen Anwalt oder einen Prozessbevollmächtigten beiziehen. Dies ist aber nicht zwingend. Die Eheleute können auch selbst den Antrag für das Ehenichtigkeitsverfahren stellen und sich direkt am Verfahren beteiligen. Letzteres ist beim Diözesangericht Chur das übliche.

Damit die Mitwirkung eines allfälligen Rechtsvertreters bzw. Anwalts nützlich und hilfreich sein kann, muss der Betreffende im Kirchenrecht wirklich sachkundig sein. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt vom Bischof für diese Aufgabe zugelassen werden.

Wo wird das Ehenichtigkeitsverfahren durchgeführt?
Der Sitz des Offizialats der Diözese Chur ist am Bischofssitz in Chur. Das Offizialat verfügt auch in Zürich über ein eigenes Büro. Die Befragungen werden – je nach dem, was für die Parteien und Zeugen günstiger ist – in einem der betreffenden Büros durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass Parteien oder Zeugen zuhause oder in den Räumlichkeiten einer Pfarrei befragt werden können.
Mit welchem finanziellen und zeitlichen Aufwand ist bei einem Ehenichtigkeitsverfahren zu rechnen?

Das Offizialat Chur verrechnet für ein Ehenichtigkeitsverfahren Fr. 400.-. In Härtefällen ist eine kostenlose Führung des Ehenichtigkeitsverfahrens auf Antrag hin möglich. Die Kosten für allfällige Gutachten müssen üblicherweise durch den Antragsteller bzw. je zur Hälfte durch beide Antragssteller beglichen werden.

Eine Befragung der Ehepartner und der Zeugen dauert – da die Aussagen protokolliert werden müssen – in der Regel zwischen einer und zwei Stunden.

Der übrige Zeitaufwand für die Ehepartner entsteht durch gelegentliches schriftliches Beantworten einiger schriftlicher Anfragen in der Anfangsphase und im – fakultativen – Aktenstudium in der Schlussphase des Verfahrens. Zeugen werden normalerweise nur zu einer einmaligen Befragung eingeladen.

Ein ordentliches Verfahren dauert normalerweise etwa ein bis anderthalb Jahre. Legt jemand Berufung ein, ist mit einem zusätzlichen Zeitaufwand von etwa 6 Monaten für die Appellationsinstanz zu rechnen. Legt niemand Berufung ein, wird das Urteil, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Zustellung des Urteils, vollstreckt.

Muss ein begonnenes Verfahren auf jeden Fall zu Ende geführt werden?
Wer ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt und begonnen hat, kann jederzeit und in jeder Instanz auf die Weiterführung des Verfahrens verzichten. Der Verzicht, das Verfahren weiterzuführen, muss schriftlich mitgeteilt und von der nichtklagenden Partei angenommen oder wenigstens nicht angefochten werden. Dann kann der Richter den Verzicht zulassen.
Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie den ersten Schritt für ein Ehenichtigkeitsverfahren unternehmen?

Wenden Sie sich bitte in beiden Fällen an das Bischöfliche Offizialat und bitten Sie um einen Termin für ein erstes unverbindliches Gespräch. Alle Mitarbeiter stehen Ihnen für eine Aussprache jederzeit gerne zur Verfügung. Eine erste Kontaktnahme ist auch über e-mail möglich: offizialat@bistum-chur.ch

Dr. iur. can., Czastkiewicz Artur W.
Bischöflicher Offizial

Wie sollte ein formeller Antrag für ein Ehenichtigkeitsverfahren konkret aussehen?

Ein Ehenichtigkeitsverfahren kann nur begonnen werden, wenn ein Partner einen formellen schriftlichen Antrag an das zuständige Diözesangericht stellt. Welches Gericht zuständig ist, erfahren sie weiter oben. Dieser Antrag muss im Wesentlichen Folgendes enthalten:

  • Adresse des Gerichts:
    In Falle des Bistums Chur lautet die Adresse: Bischöfliches Offizialat, Hof 19, 7000 Chur; bzw. Bischöfliches Offizialat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich.
  • Datum angeben
  • Betreffzeile: „Feststellung der Nichtigkeit meiner Ehe mit … „; bzw. „Feststellung der Nichtigkeit der Ehe zwischen Vor-/Nachname des einen Partners und Vor-/Nachname des anderen Partners“, wenn beide Antragsteller sind

Personalien

  • Name, Vorname, Name des Vaters und der Mutter, Beruf, Adresse, Geburtsdatum und Konfession des einen Partners.
  • Name, Vorname, Name des Vaters und der Mutter, Beruf, Adresse, Geburtsdatum und Konfession des anderen Partners.

Angaben zur Eheschliessung

  • Ort und Zeitpunkt der zivilen Eheschliessung (Kopie des Ehescheins bzw. des Familienbüchleins beilegen).
  • Ort (Pfarrei oder Kirche bzw. Kapelle), wo die kirchliche Eheschliessung stattgefunden hat; Datum der Eheschliessung.
  • Eine vollständige Kopie des kirchlichen Ehedokuments ist beizulegen. Sie können diese beim Pfarramt der Pfarrei in welcher ihre Trauung stattgefunden hat beantragen.
  • Name(n) und Geburtsdatum allfälliger aus der Ehe hervorgegangener Kinder.

Schilderung der Ehegeschichte

  • Kurze Schilderung der Zeit des Kennenlernens bis zur Eheschliessung: Wie, wo und wann haben Sie sich kennengelernt? Wie hat sich die Bekanntschaft entwickelt? Wie kam es zum Entschluss zu heiraten?
  • Umstände und Verlauf der Eheschliessung.
  • Kurze Schilderung des Verlaufs der Ehe. Weshalb und wann begannen die ersten Schwierigkeiten? Warum ist die Ehe schliesslich gescheitert? Ist sie zivilrechtlich geschieden worden? Wenn ja: Wann und warum?

Nennung des bzw. der konkreten Ehenichtigkeitsgründe

  • Aus welchem Grund haben Sie den Eindruck, dass Ihre Ehe nichtig sein könnte? Bitte begründen! Mögliche Ehenichtigkeitsgründe finden Sie hier [Link intern zu: „Ehenichtigkeitsgründe“].

Beweismittel

  • Nennung von möglichen Beweismitteln (z. B. wichtige Urkunden, ärztliche Zeugnisse, aufschlussreiche Briefe, Bilder, usw.).
  • Welche Zeugen möchten Sie benennen? (Personen aus dem unmittelbaren Familienumfeld oder aus dem Bekanntenkreis, welche gut über die Umstände vor und nach der Eheschliessung Auskunft geben können, besonders hinsichtlich des von Ihnen angegebenen Ehenichtigkeitsgrundes).

Unterschrift

  • Ihren Antrag müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Falls beide Partner den Antrag stellen, müssen beide eigenhändig unterschreiben.

Wenn Sie lesen möchten, wie ein Antrag für ein Ehenichtigkeitsverfahren formuliert werden könnte, geben wir hier zwei anonymisierte Antragsschreiben wieder, wie sie im Alltag eines Diözesangerichts vorkommen:

  • Beispiel 1 (Beispiel, wenn eine Person den Antrag stellt)
  • Beispiel 2 (Beispiel, wenn beide den Antrag stellen)
In welchen Fällen kann eine gültige Ehe aufgelöst werden?

Die Verfahren für die Auflösung einer Ehe sind keine Ehenichtigkeitsverfahren im eigentlichen Sinn, sondern so genannte Instruktionsverfahren. Es werden durch Befragungen der Partner und der Zeugen und durch Beweismittel die notwendigen Daten zusammengetragen, um diese dann nach Rom an die zuständige Kurienkongregation weiterzuleiten. Der Entscheid wird dort gefällt.

Absolut unauflöslich ist eine Ehe dann, wenn sie unter Getauften gültig geschlossen und vollzogen worden ist. Trifft eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, kann eine Ehe eventuell aufgelöst werden. Im Falle des Nichtvollzuges wie auch bei der Auflösung kraft des petrinischen Privilegs führt das Offizialat in der Diözese nur eine Untersuchung durch, um alle relevanten Daten zu erheben. Die Entscheidung wird in Rom durch die zuständige Kongregation gefällt.

Eine Auflösung einer Ehe ist in den folgenden Fällen möglich:

  • Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst

  • Auflösung einer Ehe zwischen zwei Nichtgetauften durch den Papst

In einzelnen und besonderen Umständen besteht zudem die Möglichkeit, dass der Papst aufgrund seiner obersten Vollmacht eine Ehe zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner bzw. zwischen zwei ungetauften Partnern auflöst, selbst dann, wenn die Voraussetzungen für das Paulinische Privileg nicht alle erfüllt sind. Wenden Sie sich für Fragen dazu bitte an unser offizialat@bistum-chur.ch

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