Von verschiedener Seite wurde angefragt, ob der Gemeindeleiter / die Gemeindeleiterin wie der Pfarrer von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden könne. Darauf antwortet der Bischofsrat wie folgt:
Der Gemeindeleiter / Die Gemeindeleiterin wird vom Diözesanbischof mit einem Teil der Leitungsfunktionen in einer bestimmten Pfarrgemeinde beauftragt. Für eine ersprießliche Ausübung dieser Funktionen ist eine gute Akzeptanz durch die Gemeinde erforderlich. Deshalb haben die „Richtlinien für die Einsetzung von Gemeindeleitern und Gemeindeleiterinnen im Bistum Chur“ festgelegt, dass „der Ernennung … die Rücksprache… mit der staatskirchenrechtlichen Behörde, bzw. dem der Pfarrwahlkommission entsprechenden Gremium“ vorausgehen muss (Nr.9).
Der Gemeindeleiter / Die Gemeindeleiterin verfügt jedoch über keine eigene Jurisdiktionsvollmacht oder über andere Pfarrrechte; er / sie übt ihre Leitungsvollmachten immer nur kraft einer Delegation durch den Diözesanbischof aus. Deshalb können sie weder im kirchenrechtlichen noch im staatskirchenrechtlichen Sinn als Pfarrer gelten, und das Privileg der Volkswahl der Pfarrer (Präsentationsrecht der Gemeinde) kann auf sie keine Anwendung finden. Der Bischofsrat sieht sich gegenwärtig weder befugt noch veranlasst, diese Sachlage zu ändern.
Chur, 15. Mai 2000