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Bistum Chur

Richtlinien für die Einsetzung von Gemeindeleiterinnen und Gemeindeleitern im Bistum Chur, 2005

Richtlinien für die Einsetzung von
Gemeindeleiterinnen und Gemeindeleitern im Bistum Chur

1. Im Bistum Chur besteht die Praxis, für die Organisationsverantwortung
in einer Pfarrei ohne Pfarrer am Ort als Ansprechpartner für die Gläubigen sowie für die Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben, zusammen mit dem Pfarradministrator oder dem verantwortlichen Priester, Männer oder Frauen einzusetzen, die im Bistum Gemeindeleiterinnen oder Gemeindeleiter genannt werden.

2. Die rechtliche Grundlage für die Einsetzung von Gemeindeleiterinnen oder Gemeindeleiten ergibt sich aus CIC Can. 517 § 2, wo die Möglichkeit aufscheint, dass der Diözesanbischof Diakone oder andere Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben beteiligen kann: Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.

3. Voraussetzung für die Einsetzung zur Gemeindeleiterin oder zum Gemeindeleiter ist normalerweise der Diakonat beziehungsweise die Ausbildung zur Pastoralassistentin oder zum Pastoralassistenten. Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich anderseits durch Treue zum Evangelium und zur Kirche auszeichnen.

4. Eine Pastoralassistentin oder ein Pastoralassistent wird mit der Aufgabe der Organisationsverantwortung betraut, wenn sie oder er genügend Gemeindepraxis hat. Sie oder er soll nach dem Pastoraljahr mindestens drei Jahre unter der Leitung eines Pfarrers in einer Pfarrei (davon wenigstens ein Jahr im Bistum Chur) tätig gewesen sein.

5. Für die Einsetzung als Gemeindeleiterin oder Gemeindeleiter ist eine spezifische und ausreichende Vorbereitung (z. B. in Form eines Blockkurses) nötig. Insbesondere ist der Besuch eines Gemeindeleiterkurses unerlässlich, ebenso eine spezifische Fortbildung.

6. Über die Einsetzung einer Gemeindeleiterin oder eines Gemeindeleiters befindet der Bischofsrat.

7. In besonderen Situationen (etwa im Falle von kleineren Pfarreien mit erheblichen materiellen Schwierigkeiten) kann ein der Organisationsverantwortung entsprechender Auftrag auch an Laien ohne die volle Ausbildung eines Pastoralassistenten (sogenannte Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer) erteilt werden. Darüber entscheidet der Bischofsrat von Fall zu Fall.

8. Die Ernennung der Gemeindeleiterin oder des Gemeindeleiters erfolgt gemäss Can. 517 § 2 durch den Diözesanbischof für die Dauer von drei Jahren.

9. Der Ernennung geht die Rücksprache mit dem Pfarradministrator oder mit dem verantwortlichen Priester sowie mit der staatskirchenrechtlichen Behörde, allenfalls dem der Pfarrwahlkommission entsprechenden Gremium voraus.

10. Die Fortschreibung der Ernennung für weitere drei Jahre erfolgt nach Befragung der Gemeindeleiterin oder des Gemeindeleiters, des Pfarradministrators sowie der staatskirchenrechtlichen Behörden.

11. Das Pflichtenheft für die Gemeindeleiterin oder den Gemeindeleiter ist Bestandteil der Ernennung. Es wird vom Pfarradministrator oder vom
verantwortlichen Priester, nach Anhörung des Dekans, in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde erstellt und vom Generalvikar approbiert.*

12. Bei der Erstellung des Pflichtenhefts sind unter Festlegung der Kompetenzen die einschlägigen Bestimmungen des Kirchenrechts zu berücksichtigen, wonach der Pfarradministrator oder der verantwortliche Priester mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers die Seelsorge leitet (vgl. vor allem CIC Can. 129 sowie Can. 274).

13. Für allfällige besondere Aufgaben, die im Pflichtenheft zu benennen sind, wird die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter vom Diözesanbischof eigens beauftragt.

14. Die Ernennung wird für eine bestimmte Pfarrei ausgestellt. Bei einem allfälligen Wechsel in eine andere Pfarrei erlischt sie, beziehungsweise muss sie vom Diözesanbischof auf die neue Stelle übertragen werden.

15. Der Bischof kann die Ernennung jederzeit widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das rechtliche Gehör wird gewährleistet.

16. Die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter kann im Einverständnis mit dem Bischof vorzeitig den Rücktritt erklären. Es gelten die üblichen Kündigungsfristen.

17. Wünscht die staatskirchenrechtliche Behörde die vorzeitige Kündigung des Anstellungsverhältnisses, hat sie mit dem Generalvikar Rücksprache zu nehmen.

18. Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 10. März 2000

 


7000 Chur, 31. März 2005

+ Amédée Grab
Bischof von Chur


*Zu diesen Richtlinien gehören die drei Normvorlagen für das Pflichtenheft eines Pfarradministrators bzw. verantwortlichen Priesters, eines Gemeindeleiters / einer Gemeindeleiterin und eines Seelsorgehelfers / einer Seelsorgehelferin, die vom Bischofsrat am 9. März 2000 ad experimentum verabschiedet worden sind.