Richtlinien für die Beauftragung von nicht-hauptamtlich tätigen Laien für die Leitung von Wortgottesdiensten
(vgl. in: Die Wortgottesfeier 1997,
Weisungen, erlassen von den deutschschweizerischen Bischöfen D 4, S. 5)
- Für die Leitung von Gemeindegottesdiensten ohne Priester ist die Beauftragung durch den Bischof notwendig.
- Die Beauftragung erfolgt auf Grund des Gesuchs des Ortspfarrers, des Pfarr-administrators oder des verantwortlichen Priesters.
- Das Gesuch muss die Notwendigkeit der Beauftragung begründen.
- Der Bischof prüft das Gesuch und beurteilt dessen Notwendigkeit.
- Die Beauftragung wird für eine Zeit von drei Jahren und an den zuständigen Priester gebunden ausgestellt.
- Bei einer Pfarrvakanz bleibt sie, wenn vom Generalvikar nichts anderes verfügt wird, bis zur Übernahme der Pfarrei durch den neuen Pfarrer, den Pfarradministrator oder den verantwortlichen Priester in Kraft.
- Voraussetzung für die Beauftragung ist der gute Ruf einer Person, ihre kirchliche Einstellung, ihre Akzeptanz in der Pfarrei, eine gute theologische Bildung (Glaubens-kurs, Katechetikkurs), eine genügende liturgische Bildung (Lektorenkurs, Kommunionhelferkurs, Grundkurs für Liturgie, Kurs für Gottesdienstleitung).
- Die Anzahl der zu beauftragenden Personen pro Pfarrei ist von der Grösse der Pfarrei her zu bestimmen, soll aber in der Regel nicht mehr als drei Personen umfassen.
- Der Dekan erhält eine Kopie der Beauftragung.
+ Amédée Grab
Bischof von Chur
7000 Chur, 9. November 2001