Liebe Mitbrüder im priesterlichen Dienst
In der Diskussion rund um das Nachsynodale Apostolische Schreiben Amoris Laetitia kam das achte Kapitel mit der Frage der zivil wiederverheirateten geschiedenen Personen ins Zentrum zu stehen. Aus diesem Grund gebe ich dazu in meiner Verantwortung als Bischof zu Handen der Seelsorger (Beichtväter) einige Hinweise.
Vorgängig möchte ich das Folgende festhalten: Der Heilige Vater sagt in der Einleitung zu Amoris Laetitia, „dass nicht alle doktrinellen, moralischen oder pastoralen Diskussionen durch ein lehramtliches Eingreifen entschieden werden müssen“ (AL 3). Diese Aussage lässt den Stellenwert des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens erkennen.
„Wenn man die zahllosen Unterschiede der konkreten Situationen … berücksichtigt, kann man verstehen, dass man von der Synode oder von diesem Schreiben keine neue, auf alle Fälle anzuwendende generelle gesetzliche Regelung kanonischer Art erwarten durfte. Es ist nur möglich, eine neue Ermutigung auszudrücken zu einer verantwortungsvollen persönlichen und pastoralen Unterscheidung der je spezifischen Fälle“ (AL 300), sagt der Papst im Zusammenhang der Unterscheidung bei irregulären Situationen. Das bedeutet jedoch auch, dass der Bischof umso mehr gefordert ist, ein richtungweisendes Wort zu sprechen, da die Priester die Aufgabe haben, „die betroffenen Menschen entsprechend der Lehre der Kirche und der Richtlinien des Bischofs auf dem Weg der Unterscheidung zu begleiten“ (AL 300). Des weitern „ist es notwendig, zur Reifung eines aufgeklärten, gebildeten und von der verantwortlichen und ernsten Unterscheidung des Hirten begleiteten Gewissens zu ermutigen und zu einem immer größeren Vertrauen auf die Gnade anzuregen“ (303). Dem entspricht ganz, was der Heilige Vater unter Amoris Laetitia 307 sagt: „Um jegliche fehlgeleitete Interpretation zu vermeiden, erinnere ich daran, dass die Kirche in keiner Weise darauf verzichten darf, das vollkommene Ideal der Ehe, den Plan Gottes in seiner ganzen Größe vorzulegen: ‘Die jungen Getauften sollen ermutigt werden, nicht zu zaudern angesichts des Reichtums, den das Ehesakrament ihrem Vorhaben von Liebe schenkt, gestärkt vom Beistand der Gnade Christi und der Möglichkeit, ganz am Leben der Kirche teilzunehmen.’ Die Lauheit, jegliche Form von Relativismus oder der übertriebene Respekt¹ im Augenblick des Vorlegens wären ein Mangel an Treue gegenüber dem Evangelium und auch ein Mangel an Liebe der Kirche zu den jungen Menschen selbst“. Im Sinne all dieser Hinweise in Amoris Laetitia bitte ich die Priester das Folgende zu beachten:
1. Ausgangspunkt der Begleitung, Unterscheidung und Eingliederung muss die Heiligkeit des Ehebandes (die Bindung) sein. Aufgabe der Seelsorge ist es, den Menschen das Bewusstsein der Heiligkeit des Ehebandes zu vermitteln oder wieder zu vermitteln. Der Heilige Vater spricht von der „Seelsorge der Bindung“ (AL 211; in der italienischen Sprache vincolo). Die offizielle deutsche Übersetzung von vincolo mit Bindung ist zu schwach. Deshalb spreche ich hier ausdrücklich vom Eheband.
2. Das Eheband ist schon von der Schöpfung her heilig (Natur-Ehe), umso mehr von der Neuschöpfung her (Ordnung der Erlösung) durch die sakramental geschlossene Ehe (übernatürliche Ordnung). Die Bewusstseinsbildung bezüglich dieser Wahrheit ist ein dringender Auftrag in unserer Zeit (vgl. AL 300).
3. Diese Bewusstseinsbildung ist umso notwendiger, als ein Hirte sich nicht damit zufrieden geben kann, „gegenüber denen, die in ‘irregulären’ Situationen leben, nur moralische Gesetze anzuwenden, als seien es Steine, die man auf das Leben von Menschen wirft“ (AL 305). Das Eheband selber ist eine Gabe der Liebe, der Weisheit und der Barmherzigkeit Gottes, welche den Eheleuten Gnade und Hilfe verleiht. Deshalb muss der Rückbezug auf das Eheband beim Weg der Begleitung, der Unterscheidung und der Eingliederung an erster Stelle stehen.
4. Erkennt ein Beichtvater bei einer Beichte eines unbekannten Pönitenten (bei einer „Gelegenheitsbeichte“) Fragen bezüglich des Ehebandes, welche der Klärung bedürfen, wird er den Pönitenten bitten, sich einem Priester anzuvertrauen, welcher mit ihm einen längeren Weg der Umkehr und Eingliederung gehen kann, oder er wird sich mit ihm selber außerhalb der Beichte in Verbindung setzen.
5. Bei der seelsorglichen Begleitung von zivil wiederverheirateten Geschiedenen ist zunächst zu prüfen, ob die Eheschließung (die „erste Ehe“) gültig zustande kam, ob ein Eheband wirklich besteht. Diese Prüfung kann nicht der einzelne Priester vornehmen, schon gar nicht im Beichtstuhl. Der Beichtvater muss die betroffene Person an den Offizial des Bistums verweisen.
6. Wie es auch immer um die Gültigkeit der Eheschließung steht, eine gescheiterte Verbindung muss in jedem Fall menschlich und glaubensmäßig aufgearbeitet werden. Das bedeutet, dass ein längerer, Geduld verlangender seelsorglicher Weg beschritten werden muss. „In diesem Prozess wird es hilfreich sein, durch Momente des Nachdenkens und der Reue eine Erforschung des Gewissens vorzunehmen. Die wiederverheirateten Geschiedenen sollten sich fragen, wie sie sich ihren Kindern gegenüber verhalten haben, seit ihre eheliche Verbindung in die Krise geriet; ob es Versöhnungsversuche gegeben hat; wie die Lage des verlassenen Partners ist; welche Folgen die neue Beziehung auf den Rest der Familie und die Gemeinschaft der Gläubigen hat; welches Beispiel sie den jungen Menschen gibt, die sich auf die Ehe vorbereiten. Ein ernsthaftes Nachdenken kann das Vertrauen auf die Barmherzigkeit Gottes stärken, die niemandem verwehrt wird“ (AL 300). „Die Hirten, die ihren Gläubigen das volle Ideal des Evangeliums und der Lehre der Kirche nahelegen, müssen ihnen auch helfen, die Logik des Mitgefühls mit den Schwachen anzunehmen und Verfolgungen oder allzu harte und ungeduldige Urteile zu vermeiden“ (AL 308).
7. Der Empfang der heiligen Kommunion der zivil wiederverheirateten Geschiedenen darf nicht dem subjektiven Entscheid überlassen werden. Man muss sich auf objektive Gegebenheiten stützen können (auf die Vorgaben der Kirche für den Empfang der heiligen Kommunion). Im Falle von zivil wiederverheirateten Geschiedenen ist die Achtung vor dem bestehenden Eheband ausschlaggebend.
8. Wird bei einem Gespräch (bei einer Beichte) die Absolution eines zivil wiederverheirateten Geschiedenen erbeten, muss feststehen, dass diese Person bereit ist, die Vorgaben von Familiaris consortio 84 anzunehmen (JOHANNES PAUL II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio vom 12. November 1981). Das heißt: Können die beiden Partner aus ernsthaften Gründen … der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen (vgl. AL 298), sind sie gehalten, wie Bruder und Schwester miteinander zu leben. Diese Regelung gilt nach wie vor schon deshalb, weil das neue Apostolische Schreiben Amoris Laetitia ausdrücklich keine „neue gesetzliche Regelung kanonischer Art“ vorsieht (vgl. AL 300). Der Pönitent wird den festen Willen bezeugen müssen, in Achtung vor dem Eheband der „ersten“ Ehe leben zu wollen.
9. Halten wir bei der Vorbereitung und Begleitung der Traupaare, Eheleute und der Familien immer das Wort des heiligen Paulus vor Augen: „Dieses Geheimnis ist groß. Ich beziehe es auf Christus und die Kirche (Eph 5,32)“ – Sacramentum hoc magnum est, ego autem dico in Christo et in Ecclesia.
Mit meinem Dank für die Treue zum Herrn und seinem Auftrag, grüße ich herzlich, verbunden mit meinem bischöflichen Segen
Chur, 2. Februar 2017
+ Vitus Huonder, Bischof von Chur
¹Das Schreiben meint damit wohl die allzu große Vorsicht oder Rücksichtnahme, so dass die Wahrheit verdunkelt würde.
Zum Thema:
JOSÉ GRANADOS, STEPHAN KAMPOWSKI, JUAN JOSÉ PÉREZ-SOBA, Amoris laetitia, Accompagnare, discernere, integrare. Vademecum per una nuova pastorale familiare, Siena 2016. Eine deutsche Übersetzung ist von der fe-medienverlags GmbH, D-88353 Kisslegg in Aussicht gestellt.