Bei einem zivilen Ehescheidungsverfahren wird auf den Ist-Zustand einer Ehe geschaut und diese auf das Begehren eines oder beider Partner hin geschieden.
Eine kirchliche Ehe ist, wenn sie gültig geschlossen und vollzogen wurde, unauflöslich. Sie kann also nicht wie im staatlichen Bereich einfach geschieden werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen – aus verschiedenen Gründen – bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande gekommen ist. Im Zuge eines Ehenichtigkeitsverfahren kann in diesem Fall das kirchliche Gericht (Offizialat) zur Feststellung gelangen, dass ein Eheband von Anfang an niemals bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung.
Im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren wird also nicht der Ist-Zustand beurteilt, sondern der Moment und die Umstände, in denen die Ehe geschlossen wurde.