Wer ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragt und begonnen hat, kann jederzeit und in jeder Instanz auf die Weiterführung des Verfahrens verzichten. Der Verzicht, das Verfahren weiterzuführen, muss schriftlich mitgeteilt und von der nichtklagenden Partei angenommen oder wenigstens nicht angefochten werden. Dann kann der Richter den Verzicht zulassen.
Muss ein begonnenes Verfahren auf jeden Fall zu Ende geführt werden?
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