Die Verfahren für die Auflösung einer Ehe sind keine Ehenichtigkeitsverfahren im eigentlichen Sinn, sondern so genannte Instruktionsverfahren. Es werden durch Befragungen der Partner und der Zeugen und durch Beweismittel die notwendigen Daten zusammengetragen, um diese dann nach Rom an die zuständige Kurienkongregation weiterzuleiten. Der Entscheid wird dort gefällt.
Absolut unauflöslich ist eine Ehe dann, wenn sie unter Getauften gültig geschlossen und vollzogen worden ist. Trifft eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, kann eine Ehe eventuell aufgelöst werden. Im Falle des Nichtvollzuges wie auch bei der Auflösung kraft des petrinischen Privilegs führt das Offizialat in der Diözese nur eine Untersuchung durch, um alle relevanten Daten zu erheben. Die Entscheidung wird in Rom durch die zuständige Kongregation gefällt.
Eine Auflösung einer Ehe ist in den folgenden Fällen möglich:
In einzelnen und besonderen Umständen besteht zudem die Möglichkeit, dass der Papst aufgrund seiner obersten Vollmacht eine Ehe zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner bzw. zwischen zwei ungetauften Partnern auflöst, selbst dann, wenn die Voraussetzungen für das Paulinische Privileg nicht alle erfüllt sind. Wenden Sie sich für Fragen dazu bitte an unser offizialat[at]bistum-chur.ch