Wenn mindestens ein Ehepartner katholisch ist, verlangt die Kirche, dass die Ehe vor dem zuständigen Ortspfarrer oder vor einem von diesem oder dem Diözesanbischof bzw. Generalvikar delegierten Priester bzw. Diakon und zwei Zeugen geschlossen wird. Man nennt dies Formplicht. Im Falle einer ‚Mischehe‘ (röm.-kath. und reformierter Partner) oder einer religionsverschiedenen Ehe (röm.-kath. und nicht getaufter Partner) kann von der Formpflicht bei Vorliegen berechtigter Gründe dispensiert werden. Eine Eheschliessung ist dann gültig, obwohl sie nicht nach der kirchlichen Form geschlossen wurde. Wurde jedoch ohne Dispens von der Formpflicht nur standesamtlich oder in einer nicht-katholischen Form geheiratet, kann eine solche Eheschliessung für den kirchlichen Bereich administrativ für nichtig erklärt werden. ‚Administrativ‘ bedeutet hier: durch ein ganz einfaches und kurzes Verwaltungsverfahren.
Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn mindestens ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschliessung katholisch war, und eine Trauung ohne Mitwirkung der Kirche stattgefunden hat.
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