Man spricht in diesem Zusammenhang von Totalsimulation. Denn es wurde bei der Eheschliessung nach aussen der Wille zur Ehe kundgetan, innerlich aber die Ehe abgelehnt. Als Beweggründe kommen u. a. Heiratsschwindel, Vermögensinteressen, Wunsch nach einer Aufenthaltserlaubnis, Befreiung aus einer Notlage (Erpressung, Zwang, z. B. durch Eltern ausgeübt) in Frage.
Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn ein Partner keinen Willen zur Ehe hatte, oder der Wille zur Ehebegründung fehlte.
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