Im Gegensatz zur Totalsimulation ist in diesem Fall der Wille zur Ehe vorhanden. Es wird aber eine wesentliche Eigenschaft der Ehe ausgeschlossen: ihre Unauflöslichkeit. Man nennt einen solchen Ausschluss ‚Partialsimulation‘.
Eine solche Partialsimualtion liegt vor, wenn ein Partner bei der Eheschliessung die Ehe für grundsätzlich auflösbar hält, oder wenn er seine Ehe nur auf Zusehen hin schliesst und einen Scheidungsvorbehalt macht („Wenn es nicht geht, lasse ich mich scheiden“). Es ist zu beachten, dass ein solcher Vorbehalt im Ehenichtigkeitsverfahren nicht nur behauptet werden kann, sondern bewiesen werden muss.