Wird die Gültigkeit der einzugehenden Ehe vom Eintritt eines zukünftigen Umstandes abhängig gemacht, ist die Ehe nicht gültig. Die Ehe kann für nichtig erklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, worin dieser Umstand bestanden hat. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn du Bankdirektor wirst“).
Wurde der Ehewille von einer Bedingung die in der Gegenwart erfüllt sein soll abhängig gemacht, kann die Ehe nur ungültig erklärt werden, wenn der Umstand nicht erfüllt ist. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn du noch Jungfrau bist“).
Gleich verhält es sich bei Bedingungen, die sich auf die Vergangenheit beziehen. (Beispiel: „Mein Jawort soll nur gelten, wenn ich der Vater des Kindes bin, das du erwartest“). Gleichwohl ist es nicht empfohlen solche Bedingungen zu stellen. Sie dürfen nur mit der Zustimmung des Ordinarius gestellt werden.